Vereinssatzung 

§1.      Der Verein führt den Namen future4female. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v. Der Verein ins gemeinnützig. 

Der Sitzt des Vereins ist: Am Wolfsbaum 27, 75245 Neulingen 

§2.      Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 

§3.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Zweck des Vereins ist die Förderung von Mädchen und Frauen in Sri Lanka in Hinblick auf eine gute, weltoffene Schul-und Berufsausbildung. Dies ist an keine Konfession gebunden. 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Zahlen von Schulgeld, finanzielle Unterstützung beim Studium und Kleinkrediten für den Aufbau einer zukunftssicheren Existenz. Ferner werden die dafür benötigten Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt und Sprachkurse angeboten. 

§4.      Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. 

§5.      Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

§6.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. 

§7.      Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. 

§8.      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Erklärung muss mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. 

Ein Ausschluss kann nur aus einem wichtigen Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung sitzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. 

§9.      Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. 

§10.   Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 

§11.   Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Ausgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegenname der Berichte des Vorstands, Wahl des Kassenprüfers, Festsetzung der Beiträge und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über Änderung der Satzung, Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und Beschlussfassung über die Auslösung des Vereins. 

 Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist außerdem zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindesten ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich wünscht. 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von mindestens einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Versand des Einladungsschreibens. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Anschrift gerichtet war. 

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn ein Mitglied dies schriftlich bis spätestens eine Woche vor dem Termin beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl er erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung kann auch per Videozuschaltung stattfinden. 

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn wird ein Schriftführer gewählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die persönlich oder durch Vollmacht ausgeübt werden kann. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. 

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. 

Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

§12.   Der  Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 

§13.   Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig. 

§14.   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Restvermögen an den Förderkreis der Schule am Winterrain e.V. ,Turnstraße 52, 75228 Ispringen. Der  Beitrag kommt der Bildung und Förderung der Schüler/innen , der Schule am Winterrain zugute. 

Neulingen, den 07.06.2023